Anerkennung eines Medizinstudiums aus dem Ausland für den Beruf in Deutschland

Anerkennung eines Medizinstudiums in Deutschland

Wer im Ausland ein Medizinstudium abschließt, möchte natürlich nachher in Deutschland mit Hilfe dieses Studienabschlusses einen ärztlichen Beruf ausüben können. Dafür müssen Sie die Approbation als Arzt aus dem entsprechenden Land nachweisen, wo Sie einen Studienabschluss in Medizin erworben haben. Die Landesärztekammern / Approbationsbehörden sind für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Facharztdiplomen sowie im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten zuständig.

Um also in Deutschland eine ärztliche Tätigkeit ausüben zu können, ist die Vorlage einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich. Das gilt gleichermaßen für die Tätigkeit als Assistenzarzt oder Assistenzärztin als auch für die Tätigkeit als Facharzt oder Fachärztin.

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Gesetzliche Regelungen der Approbation

Die Approbation basiert auf zwei Gesetzeswerken:

Damit eine Approbation aus einem Drittstaat in Deutschland die Anerkennung erhält, muss sich sich an diesen Kriterien für eine deutsche Approbation messen lassen:

  • Erfolgreicher Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung
  • Erfolgreicher Abschluss der Prüfung über die Ausbildung
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Arztberufes
  • Kein Fehlverhalten, das die Würde des Berufsstands verletzt

Das Regelwerk zur Approbation ist die Approbationsordnung, die bundeseinheitlich die Ausbildung für den Arztberuf regelt. Dazu gehören Mindestdauer, Ablauf, Pflichtinhalte und Bedingungen für die Prüfungen. Die Erteilung der Approbation erfolgt im dem Bundesland, an der die Abschlussprüfung durchgeführt wird. Sie wird in der Form einer Approbationsurkunde übergeben.

Anerkennungsgesetz – Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Seit dem 1. April 2012 gilt das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, kurz Anerkennungsgesetz. Dieses Gesetz erlaubt es, die ärztliche Approbation unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Für die Prüfung der vorgelegten Approbationen sind die Approbationsbehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig. Die Adressen sind im Internet zu finden. Sie prüfen eingereichte Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten auf die Gleichwertigkeit zu deutschen Ausbildungsstandards. Werden dabei markante Unterschiede zwischen der Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung in den Drittstaat festgestellt und liegt auch keine einschlägige Berufserfahrung vor, die den Ausbildungsunterschied ausgleicht, ist eine Kenntnisprüfung erforderlich. In dieser Prüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die für die Berufsausbildung unerlässlich sind. Der erfolgreiche Abschluss der Kenntnisprüfung führt zur Gleichstellung des Ausbildungsstands des Bewerbers mit deutschen Normen.

Die Schwerpunkte der Kenntnisprüfung

Die Inhalte der Kenntnisprüfung richten sich vor allem auf die Disziplinen Innere Medizin und Chirurgie. Es sind auch Aufgabenstellungen aus den Bereichen Bildgebende Verfahren, Notfallmedizin, Strahlenschutz und Klinische Pharmakologie enthalten. Ergänzend werden auch Rechtsfragen zur ärztlichen Berufsausübung angesprochen. Die Kenntnisprüfung ist als Kombination aus mündlichen und praktischen Elementen ausgelegt und enthält auch eine Patientenvorstellung. Die Dauer der Prüfung liegt zwischen 60 und 90 Minuten.

Es steht im Ermessen der jeweiligen Prüfungsbehörde, ein bestimmtes Fach oder einen Querschnitt aus verschiedenen Fächern als prüfungsrelevant zu definieren, wenn sie gerade in diesem Bereich markante Unterschiede zwischen der Ausbildung im Land des Antragstellers oder der Antragstellerin und in Deutschland festgestellt hat.

Gibt es wesentliche Unterschiede bei der ärztlichen Ausbildung zwischen Deutschland und einem Drittstaat aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, kommt die Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung zum Einsatz. Auch sie besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil und enthält eine Patientenvorstellung. Sie kann sich allerdings über einen ganzen Tag erstrecken.

Die Aufgaben von Bundesbehörde und Landesbehörden

Die Bundesärztekammer fungiert als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern. Sie hat keine Aufsichtsfunktion über sie. Bei der Anerkennung ausländischer Weiterbildungen verfügt sie über keinerlei Regelungskompetenz, da die Landesärztekammern Körperschaften des öffentlichen Rechts darstellen und somit eigenständig tätig werden können.

Alle Zulassungsprozesse und Regelungsaufgaben obliegen den Landesärztekammern. Dabei vergleichen sie bei vorgelegten Diplomen oder Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten den Inhalt und die Dauer der darin enthaltenen Ausbildungsinhalte mit den Anforderungen, die für das jeweilige Bundesland gelten und dementsprechend in der jeweiligen Weiterbildungsordnung dokumentiert sind.

Sprachkenntnisse als Zulassungs– und Erfolgskriterium

Angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache sind für die Approbation in Deutschland nicht nur eine formelle Voraussetzung für die Genehmigung zur Berufsausübung. Sie sind auch ein wichtiges Kriterium für eine erfolgreiche berufliche Betätigung. Daher ist es auch im ureigensten Interesse der Antragsteller und Antragstellerinnen, sich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse anzueignen.

Zur Feststellung der sprachlichen Kompetenz verlangen die Approbationsbehörden Prüfungsnachweise über die Sprachkenntnisse der Bewerber und Bewerberinnen. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise das allgemeinsprachliche Prüfungszertifikat Level B2 Mittelstufe gemäß des europäischen Referenzrahmens sein.

Seit 2014 kommen zusätzliche, darüber hinausreichende Fachspracheprüfungen hinzu, die in den meisten Fällen dem Level C1 im Bereich Medizin entsprechen. Der Großteil der Bundesländer führt derartige Prüfungen durch.

Fachsprachliche Kenntnisse sind unerlässlich

Die einschlägigen Berufsgesetze verlangen für Personen, die eine Approbation in einem akademischen Heilberuf anstreben, Sprachkenntnisse nachzuweisen, die für die Berufsausübung ausreichen. Die frühere Vorgehensweise dafür war wie erwähnt die Vorlage eines Sprachzertifikats Level B2 gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).

Stufe B2 besagt allerdings nur, dass die Person die Sprache selbständig anwenden kann. Dazu gehört, die Hauptinhalte komplexer Texte zu abstrakten und konkreten Themen zu verstehen. Auch ist die Person in der Lage, sich an Diskussionen zu beteiligen. Sie ist zu fließender, spontaner Verständigung in der Lage, sowie zu Gesprächen mit anderen Personen, deren Muttersprache Deutsch ist. Stufe B2 enthält außerdem die Fähigkeit, sich in einem breiten Spektrum an Themen klar und detailliert auszudrücken. Dazu gehört auch, einen Standpunkt zu einem aktuellen Thema zu erläutern und bei verschiedenen Möglichkeiten die Vorteile und Nachteile zu benennen.

Die allgemeine Praxis bei medizinischen Berufen hat allerdings erbracht, dass Sprachkenntnisse der Stufe B2 alleine nicht ausreichen und demnach auch die Vorlage eines allgemeinen Sprachzertifikats nicht genügt. Auf der Gesundheitsministerkonferenz am 26. und 27. Juni 2013 in Potsdam wurde daher in dem Beschluss TOP 7.3 festgelegt, dass Personen, die in Deutschland einen akademischen Heilberuf ergreifen wollen, nicht nur über ausreichende umgangssprachliche Kenntnisse verfügen müssen, sondern auch entsprechende Fähigkeiten in medizinischer Fachsprache nachweisen müssen.

Entsprechend ist mit der Anerkennung von Diplomen aus Drittstaaten nun auch der erfolgreiche Abschluss von zwei Sprachtests verbunden. Dabei geht es um die allgemeinen und fachlichen sprachlichen Anforderungen im Berufsalltag. Der Test muss erbringen, dass die Sprachkompetenz auf beiden Gebieten über Stufe B2 liegt.

Besondere Voraussetzungen bestehen bei Psychotherapeuten. Da hier die Sprache das einige Therapiemittel darstellt, ist der Nachweis überdurchschnittlicher sprachlicher Fähigkeiten erforderlich.

Dies ist ein Überblick über die Sprachanforderungen der unterschiedlichen Berufsgruppen:

Ärzte und Zahnärzte

Diese Gruppe muss als Basis über Stufe B2 verfügen, die um das fachsprachliche Element auf Stufe C1 erweitert ist. Ärzte und Zahnärzte müssen also über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die eine umfassende berufliche Betätigung möglich machen. Sie müssen in der Lage sein, ihre Patienten und Patientinnen ohne überdurchschnittlich häufige Rückfragen inhaltlich zu verstehen. Die sprachlichen Fähigkeiten müssen sie in die Lage versetzen, die medizinisch erforderliche Anamnese zu erheben und ihre Patienten und Patientinnen über Befunde, Erkrankungen und Behandlungsmöglichkeiten unmissverständlich zu informieren.

Apotheker

Angehörige dieser Berufsgruppe müssen ebenfalls über die Sprachniveaustufen B2 und C1 verfügen. Sie müssen sich so fließend und verständlich ausdrücken können, dass sie Kunden ausreichend über Arzneimittel, damit verbundene Problematiken und eventuell bestehende Risiken informieren können. Zudem müssen sie in der Lage sein, über die sachgerechte Anwendung, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen Auskunft zu erteilen. Ebenso müssen sie Verschreibungen vollständig verstehen und korrekt ausführen sowie der gesetzlichen Dokumentations– und Kennzeichnungspflicht nachkommen können.

Psychotherapeuten

Diese Berufsgruppe muss neben Sprachstufe B2 wegen der besonderen sprachlichen Anforderungen über die fachspezifische Sprachstufe C2 verfügen. Angehörige dieser Gruppe müssen genügend sprachliche Kompetenz aufweisen, um eine umfassende psychotherapeutische Tätigkeit zu ermöglichen. Hier sind insbesondere Fähigkeiten beim Verstehen unterschiedlicher Sprachbilder und Geschwindigkeiten unabdingbar. Auch verschachtelte und stockend vorgebrachte Sprache dürfen kein Problem darstellen. Der Therapeut oder die Therapeutin muss zu spontaner, präziser und gleichzeitig fließender Sprache in der Lage sein, um ein müheloses therapeutisches Gespräch zu ermöglichen. Dazu gehören nicht zuletzt Interpretationen und logische Schlussfolgerungen aus dem Gesagten.

Inhalte des Sprachtests

Ein Sprachtest, wie er im Zusammenhang mit der Anerkennungsprüfung einer Approbation aus einem Drittland durchgeführt wird, besteht aus mehreren Elementen:

  • simuliertes Arzt-Patient-Gespräch, das etwa 20 Minuten dauert, zur Prüfung der sprachlichen Fähigkeiten bei der Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien
    Anfertigung eines berufsbezogenen Schriftstücks, beispielsweise eines Kurz-Arztbriefs (20 Minuten)
  • Gespräch mit einem Fachkollegen als Test der Kooperationsfähigkeit mit anderen Berufsvertretern oder als Teammitglied (20 Minuten)

Der Sprachtest findet als Einzelprüfung statt. Über das Ergebnis befinden mindestens zwei Prüfer, von denen mindestens einer derselben Berufsgruppe angehört wie die Testperson. Die Prüfer sollen Deutsch als Muttersprache beherrschen.

Der Sprachtest gilt als erfolgreich bestanden, wenn das Prüfungsgremium zu der Überzeugung gelangt, dass die Testperson die zur Ausübung des beantragten Heilberufs erforderlichen Sprachanforderungen erfüllt. Ist eine Wiederholung erforderlich, muss der Test als Ganzes neu abgelegt werden. Die Gesamtzahl der Testwiederholungen ist nicht begrenzt.

Die einzelnen Bundesländer können festlegen, wo der Sprachtest abgelegt werden muss. Das kann beispielsweise die Behörde sein, die für die Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis zuständig ist. Das Bundesland kann auch festlegen, dass der Sprachtest vor der Landesärztekammer absolviert werden muss. Zwar streben die Bundesländer dabei eine bundeseinheitliche Regelung an, diese ist aber bislang nicht obligatorisch. Es kann also immer sein, dass die Bestimmungen eines Bundeslands über den Ort der Sprachprüfung von der eines anderen Bundeslandes abweichen.

Trotz der uneinheitlichen Regelung über den Ort der Sprachprüfung ist das Ergebnis für das gesamte Bundesgebiet verbindlich. Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin die für die entsprechende Berufsgruppe festgelegten sprachlichen Anforderungen erfüllt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, so gilt diese Bescheinigung auch in jedem anderen Bundesland als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse und somit als Voraussetzung zur Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis.

Die Genehmigungsbehörde kann bei der Zulassungsprüfung einer Approbation oder Berufserlaubnis gegebenenfalls auch andere als die oben beschriebenen Nachweise über Sprachkenntnisse anerkennen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die alternativen Nachweise geeignet sind, die Sprachkenntnisse unzweifelhaft zu belegen.

Ist die Genehmigungsbehörde eines Bundeslands zu der Entscheidung gelangt, auch andere Institutionen mit der allgemeinen und berufsbezogenen Sprachprüfung zu betrauen, muss sie die Genehmigungsbehörden aller anderen Bundesländer darüber in Kenntnis setzen. Das gibt den Antragstellern und Antragstellerinnen die Sicherheit, dass Sprachnachweise, die von solchen alterativen Institutionen ausgestellt wurden, im gesamten Bundesgebiet gültig sind und für die Zulassungsprüfung einer ausländischen Approbationen oder Berufserlaubnis verwendet werden können.

Approbationsbehörden in Deutschland

Baden-Württemberg

Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Nordbahnhofstr. 135
70191 Stuttgart

https://rp.badenwuerttemberg.de/rps/Abt9/Ref95/Seiten/default.aspx

Bayern / Oberbayern

Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.3
Berufszulassungsstelle
Maximilianstr. 39
80538 München

http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/rechtsfragen/ansprech/10744/index.php

Bayern / Unterfranken

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg

http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/7/3/00670/

Berlin

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung I, Referat 1a
Turmstraße 21
10559 Berlin

https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/berufe-imgesundheitswesen/akademisch/artikel.621495.php

Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abt. Gesundheit, Dezernat G 1
Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen

https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.430074.de

Bremen

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Referat 40, Rechtsangelegenheiten
Gesundheit, Beruferecht, Sozialversicherung
Contrescarpe 72
28195 Bremen

https://www.gesundheit.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen69.c.1733.de

Hamburg

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Billstraße 80
20539 Hamburg

https://www.hamburg.de/bgv/kontakt/

Hessen

Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Abteilung 2
Walter-Möller-Platz 1
60439 Frankfurt am Main

https://rp-giessen.hessen.de/soziales/hlpug/humanmedizin/approbation-und-berufserlaubnis-zur-aus%C3%BCbung-des-berufs-als-%C3%A4rztin-und

Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock

https://www.lagus.mv-regierung.de/LPH/

Nordrhein-Westfalen / Arnsberg

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg

https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/

Nordrhein-Westfalen / Detmold

Bezirksregierung Detmold
Dezernat 24
Leopoldstr. 15
32756 Detmold

https://www.bezreg-detmold.nrw.de/200_Aufgaben/020_Gesundheit_und_Soziales/Berufszulassung_Heilberufe/index.php

Nordrhein-Westfalen / Köln

Bezirksregierung Köln
Dezernat 24
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung02/24/approbationen_berufserlaubnisse/index.html

Nordrhein-Westfalen / Düsseldorf

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

https://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/Approbation/index.jsp

Nordrhein-Westfalen / Münster

Bezirksregierung Münster
Dezernat 24
Domplatz 36
48143 Münster

https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/approbationen_und_berufserlaubnisse/approbation_nrw/index.html

Niedersachsen

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZza)
Abteilung 1
Behördenhaus
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover

https://www.nizza.niedersachsen.de/startseite/service/downloads_abteilung_1/formulare-checklisten-150498.html

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und
Versorgung
Referat 53
Baedeker Str. 2 – 10
56073 Koblenz

https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/

Saarland

Landesamt für Soziales
Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt
Hochstr. 67
66115 Saarbrücken
Besuchereingang:
Konrad-Zuse-Str. 11
66115 Saarbrücken

https://www.saarland.de/79167.htm

Sachsen

Landesdirektion Sachsen
Referat 22
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden

https://www.lds.sachsen.de/soziales/index.asp?ID=8104&art_param=684

Sachsen-Anhalt

Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Maxim-Gorki-Str. 7
06114 Halle (Saale)

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landespruefungsamt-fuer-gesundheitsberufe/approbation/

Schleswig-Holstein

Landesamt für soziale Dienste, Schleswig-Holstein
Abteilung Gesundheitsberufe
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LASD/Aufgaben/Gesundheitsberufe/AkademischeHeilberufe/Arzt/Download/ArztMerkblattApprobationInland.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Thüringen

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar

https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/gesundheit/akademische_heilberufe/heilberufe_ausland/

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